Kündigen vor Arbeitsantritt wegen anderer Stelle

Stephie181

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Hämatologie/ Onkologie
Hallo ich ahbe eine wichtige Frage die mir auf dem Herz brennt.

Ich mache zur Zeit mein Examen und da ist man ja gewöhnlich auch auf der Suche nach einer Stelle. Sehr gerne würde ich natürlich weiterhin in meine Asubildungsbetrieb weiter beschäftigt werden. Nur leider sagen die einem erst kurz vor der Angst ob die jemanden nehmen oder nicht! Diesbezüglich habe ich eine andere Stelle in Aussicht und würde dort vorzugsweiese "erstmal" unterschreiben falls ich doch nichts bekomme. Klingt jetzt vielleicht doof aber ich hoffe immer noch auf die Übernahme durch meinen Ausbildungbetrieb. Wie ist das den dann mit der Kündigung. Wenn ich eine Zusage bekomme von meinem Ausbildungsbetrieb und ich aber schon bei der anderen Stelle vertrag unterschrieben hab!

Kann ich dehnen einfach wieder absagen?! Wozu ratet ihr mir?

LG
 
Hallo,

natürlich unterschreibst Du erstmal an der Stelle, die Du sicher hast.

Zum "einfach" absagen: da mußt Du in den Vertrag gucken. Prinzipiell kann man einen Vertrag schon vor dem Antritt (mit der meist gültigen 2-wöchigen Frist während der Probezeit) kündigen. Es sei denn, es steht etwas anderes im Vertrag. Ich hoffe mal, daß der Ausbildungsbetrieb nicht erst eine Woche vor dem Ende der Ausbildung Übernahmen bestätigt...

Bei uns ist das eigentlich Usus, daß Azubis von außerhalb wieder absagen. Haben wir auch noch nie Probleme gemacht.
 
Hi,
bleibt zunächst wirklich nur die Prüfung des Vertrages und dessen Formulierungen.

Schlimmstenfalls:Im Zweifel ist zu befürchten, daß eine Kündiogung erst mit Beginn des AV möglich ist. Muß aber wie gesagt geprüft werden.

Druckerpresse
 
@hypburg:

Prinzipiell kann man einen Vertrag schon vor dem Antritt (mit der meist gültigen 2-wöchigen Frist während der Probezeit) kündigen.
Da Widersprichtst du dir gleich mind. 3x.

Ein AVertrag wird erst gültig, wenn ich ihn antrete und dann kann ich diesen kündigen.
Deshalb kann ich ihn auch nicht vor Antritt kündigen und schon gar nicht mit einer 2Wochenfrist, wenn ich noch gar nicht begonnen habe.

@stephie:
Ist zwar unschön und das wird dem AG nicht passen, aber er kann eigentlich nichts machen, wenn du nicht antrittst.
Das einzige wäre Schadensersatz, aber das macht kein AG.
Den müsst er zuerst Nachweisen, das ist zu Aufwendig.

Wenn der AG nachtragend ist, wird das Haus für dich gelaufen sein.

Sag in dem Moment ab, in dem du beim Anderen die Zusage hast.
 
Ich hoffe mal, daß der Ausbildungsbetrieb nicht erst eine Woche vor dem Ende der Ausbildung Übernahmen bestätigt...

dem ist abr leider so.. deswegen ja meine Frage.. kann ich nur abwarten und dann in den vertragschauen bzw.. freundlich nach Fragen was ist im Falle einer Kündigung
 
dem ist abr leider so.. deswegen ja meine Frage.. kann ich nur abwarten und dann in den vertragschauen bzw.. freundlich nach Fragen was ist im Falle einer Kündigung

Wenn mich jemand vor Erhalt des Vertrages fragt, wie er denn vor Arbeitsantritt aus diesem Vertrag wieder rauskommen könnte - dann hätte derjenige bei mir verspielt und könnte lange auf diesen Vertrag warten. Ich stelle doch niemanden ein, der plant, nie bei mir zu erscheinen.

Und wenn Du jetzt behauptest, die Zusage allein sei schon gültig - das gilt auch für Deine Zusage beim Arbeitgeber.
 
b) Es hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens und die hierfür maßgebende Würdigung der beiderseitigen Interessen ist grundsätzlich auf die konkreten Umstände des Falles abzustellen. Typische Vertragsgestaltungen können dabei für oder gegen die Annahme sprechen, die Parteien hätten eine auf Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist beschränkte Realisierung des Vertrages gewollt. Vereinbaren die Parteien etwa die kürzeste zulässige Kündigungsfrist, so spricht dies gegen die mutmaßliche Vereinbarung einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum (BAG 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - AP BGB § 620 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 75).
Quelle: BAG, Urteil vom 25. 3. 2004 - 2 AZR 324/03

Da Widersprichtst du dir gleich mind. 3x.

Ein AVertrag wird erst gültig, wenn ich ihn antrete und dann kann ich diesen kündigen.
Deshalb kann ich ihn auch nicht vor Antritt kündigen und schon gar nicht mit einer 2Wochenfrist, wenn ich noch gar nicht begonnen habe.

.... aha... :gruebel:

1. Siehe oben
2. Vertrag ist gültig mit der Unterschrift.
3. Die 2-Wochenfrist ist die kürzeste möglichste Frist zur Vertragsauflösung nach dem Vertragsabschluss (jetzt spitzfindiger) + Probezeit.
4. Man kann drauf vertrauen, daß ein Arbeitgeber da nix unternimmt. Kann gut gehen oder auch nicht. Wie ich schrieb, machen wir da auch keine Probleme. Bei einer 2-Wochen-Frist wird davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber keine Einbußen durch ein kurzfristiges Ausscheiden befürchtet... Deshalb ist eine Kündigung bereits vor Antritt (mit genannter Frist) in Ordnung. Ausnahme: Es ist im Vertrag fixiert, daß die Frist mit der Aufnahme der Tätigkeit beginnt.

freundlich nach Fragen was ist im Falle einer Kündigung
Bloß nicht!!! Besser: Vertrag lesen! D.h. nicht vor Ort gleich unterschreiben, sondern lieber zum Lesen erstmal mitnehmen.
 
OT
Hallo,

mal ein ganz anderer Aspekt dieses Themas.
Was ist denn mit dem vielbeklagten Fachkräftemangel?
Angeblich ist es so schwer Fachpersonal zu bekommen, aber die Betriebe können es sich scheinbar noch leisten, die zukünftigen **** bis zur letzten Sekunde hinzuhalten ?
Mit der immer im Raum stehenden Konsequenz, dass Diejenigen dann erst mal nichts haben, schliesslich sind die anderen guten Stellen in anderen Häusern dann so kurz nach den Examenszeiten natürlich auch weg. Dies bedeutet dann für die Delinquenten, dass sie entweder arbeitslos sind, oder Arbeitsplätze annehmen müssen, wo die Mitarbeiter u.U. ausgebeutet werden.
Ich finde es fragwürdig, den zukünftigen Kollegen, oder eben Nicht-Kollegen, keinen reinen Wein einzuschenken.

Was ist für den AG so problematisch daran, offen zu legen, wieviele Stellen verfügbar sind und wer im Falle des bestandenen Examens sicher weiterbeschäftigt wird.
Schliessen 30 Azubis ab, es sind aber nur 20 Stellen verfügbar, gibt es leider nicht genug Stellen für Alle.
Da wäre es doch nur fair den (chancenlosen) Schülern, die volle drei Jahre ihrem Ausbildungsbetrieb zur Verfügung standen und (im Idealfall) gute Arbeit lieferten, die Chance zu geben sich rechtzeitig woanders zu bewerben und dort den Lebensunterhalt zu verdienen. Dies wäre auch für die Schüler wünschenswert, die sozusagen einen „Wartelistenplatz“ als *** im Haus bekämen; sie sollten auch die Möglichkeit bekommen mehrgleisig zu fahren.

In meinem Ausbildungsbetrieb konnten wir uns ein dreiviertel Jahr vor dem Examen für die Wunschstation bewerben und bekamen ca 4 Wochen später Bescheid, ob ja....nein, erstmal auf einer Ausweichstation, oder ob keine Weiterbeschäftigung gewünscht war.
Das fand ich gut und uns Azubis gegenüber nur fair.
VG lusche
 
Was ist denn mit dem vielbeklagten Fachkräftemangel?
Das ist eher ein regionales Problem. Dies betrifft eher Ballungszentren und große Kliniken. Zudem: Unser gefühlter Fachkräftemangel setzt an einer ganz anderen Stelle an wie der definierte Fachkräftebedarf der Kliniken. Also, nur weil wir das Gefühl haben, daß wir vor Arbeit kein Land mehr sehen, heißt noch nicht, daß wir aus Sicht der Arbeitgeber zu wenig Personal sind...

Wir hatte auch mal so taktisch ähnlich fragwürdige Spielchen in Zeiten, in denen wir kein Problem mit der Rekrutierung hatten. Hatte sich ein Jahr später alles gerächt.... Auf Fingerschnipp ist kaum mehr einer aus seiner neuen Klinik zurückgekehrt...

Ich finde es fragwürdig, den zukünftigen Kollegen, oder eben Nicht-Kollegen, keinen reinen Wein einzuschenken.
Das ist nicht nur fragwürdig, sondern im höchsten Grade dumm und arrogant.
Dumm zu denken, daß die besten auf eine Zusage bis eine Woche vor Dienstbeginn warten
Arrogant zu denken, daß man sowas mit jungen Menschen am Anfang ihrer Berufslaufbahn einfach so machen kann....
 
Die TE gibt ja selbst zu, dass es "doof klingt", weil sie tatsächlich auf eine Übernahme durch ihren Ausbildungsbetrieb wartet. Das muss ein verflixt gutes Krankenhaus sein, wenn es die Azubis derart auf die Folter spannen kann. Spätestens ein Vierteljahr im Voraus sollte man den Bedarf in etwa abschätzen können.
 
Ein AVertrag wird erst gültig, wenn ich ihn antrete und dann kann ich diesen kündigen.

Wie jetzt? Auch wenn ich diesen bereits vor Antritt bzw. praktischer Arbeitsaufnahme unterschrieben habe? :weissnix:
 
Hallo sharice,

hypburg hat natürlich Recht, wenn man genau nach den Buchstaben des Gesetzes geht.
Hab mich da in der Kürze der Zeit sehr ungenau ausgedrückt.

Selbstverständlich ist ein unterschriebener Arbeitsvertrag bei Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.
Deshalb steht dann auch meist sowas wie - vorbehaltlich gesundheitlicher Eignung, best. Examen, kein Eintrag im Führungszeugnis u.ä.

Aber - und das war eigentlich der Kern meines Einwands:
Während der AN auf Erfüllung bestehen und Klagen kann und gewinnt, weiß ein AG - wenn der MA einfach nicht kommt - dann braucht der AG nicht den Klageweg zu beschreiten, das ist vergebene Liebesmüh und hat wenig bis keinen Erfolg.

Dass ein MA nicht kommt, obwohl schon ein Vertrag unterschrieben wurde, ist nichts ungewöhnliches und in Ballungsräumen schon eher "normal".
Das muss ich mit jedem Dritten ungefähr rechnen, dass der entweder schon zum Vorstellungsgespräch nicht erscheint oder vor Beginn absagt.
Seltene Expemplare - was ich unter aller Kanone finde - tauchen am ersten Tag einfach nicht auf.

Da dann monatelang zu Prozessieren auf Schadenersatz erspart sich jeder AG.
 

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