Minusstunden bei Krankheit?

gethonne

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Kinderkrankenschwester
Akt. Einsatzbereich
ambulante Kinderintensivpflege
Hallo Ihr!

Wir haben bei uns im Betrieb folgendes Problem :

Im Falle einer Krankheit bekommen wir von unserem Arbeitgeber nur unsere Regelarbeitszeit für die Tage, an denen wir krank sind, gut geschrieben.
Ich habe z.b. eine 25 Std Stelle, und bekomme somit pro Kranktag 5 Stunden, wenn der oder die Kranktage von MOntag bis Freitag sind.

Das Problem daran ist, daß man, wenn man nun viele Tage am Stück arbeitet ( und ein Dienst ist ja in meinem Fall immer länger wie 5 Std ) ordentlich Minusstunden macht.
Beispiel : ein Spätdienst dauert bei uns 8 Stunden - ich habe 3 Spätdienste und bin diese krank. So hätte ich eigentlich 24 Std. gearbeitet, bekomme nun aber nur 3x 5 Stunden, also 15, das heißt ich mache 9 Stunden minus.
Muss ich am WE arbeiten und bin da krank bekomme ich gar keine Stunden und mache die Tage komplett minus :gruebel:

Ich habe inzwischen gehört, daß dies nicht rechtens ist.
Kann mir einer sagen, wo genau ich darüber was finde?

Für die Teilzeitkräfte ist das wirklich der Hammer.
Habe dadurch 20 Minusstunden gemacht. Gut, ich habe ein mega Überstundenpolster, allerdings habe ich diese Überstunden ja auch gearbeitet und habe ein Recht auf Freizeitausgleich, oder Geld.
Aber Krankheit ist ja nicht gleich Freizeit, oder?

Wäre schön, wenn jemand da einen Tip für mich hätte!
Danke
 
Es gilt §3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Wenn nach Dienstplan gearbeitet wird, dann ist entscheidend, ob der Diensplan bereits ausgehändigt oder ausgehängt war. Wird man bei einem gültigen Dienstplan krank, gilt die Stundenberechnung genau so, wie man gearbeitet hätte, wenn man nicht krank geworden wäre. Wurde der Dienstplan noch nicht erstellt, dann gilt die Regelarbeitszeit.
 
Ich hab dazu mal ne Frage:

Wenn du krank bist, während du eigentlich frei hast - kannst du da ne AU einreichen und bekommst ebenfalls die 5h?
 
Ich hab dazu mal ne Frage:

Wenn du krank bist, während du eigentlich frei hast - kannst du da ne AU einreichen und bekommst ebenfalls die 5h?

Das ist eine Klasse Idee, die müsste man in einem solchen Fall mal ausprobieren! :mrgreen:
 
Hallo Ihr alle,

vielen Dank für Eure Antworten.

Das bringt mich doch schon eine ganze Ecke weiter :)
Habe mir sowas nämlich schon gedacht.

Wir haben das Thema schon vor knapp 3 Monaten bei unserer PDL angesprochen - sie sagte, sie wollte sich informieren und uns Bescheid geben.
Bis heute ist natürlich nichts passiert.

In der Tat war es im letzten Jahr noch so, daß wir an Kranktagen, an denen wir frei hatten, auch unsere Regelarbeitszeit bekommen haben - da konnte man dann also auch Plusstunden machen.
Nur das wurde dann irgendwann eingestampft - klar, wenn dann die Kranken Überstunden aufbauen - aber das mit den Minusstunden machen ist geblieben :gruebel:

Hab ich ein Recht drauf, rückwirkend meine durch Krankheit abgebauten Minusstunden wieder zu bekommen ?

Gruß Nicole
 
Klare Antwort - kein Rechtsanspruch!

aus Unrecht kann nicht Recht werden.

bei Krankheit ist die Stundenzahl zu berücksichtigen, die man für diesen Tag dienstplanmäßig hätte arbeiten müssen.

Hätte man an diesem Tag frei, gibt es keine Stunden, müsste man z.B. 10 Stunden arbeiten, sind 10 Stunden zu berücksichtigen (und nicht eine durchschnittliche Regelarbeitszeit!)

Sofern in der Vergangenheit natürlich fehlerhafte Berechnungen durchgeführt wurden, kann natürlich auch eine Korrektur verlangt werden.

Wie lange rückwärts dieser Anspruch besteht, kann ich natürlich nicht beantworten, denn es kommt auf die entsprechenden Regelungen im Tarifvertrag und/oder einer Betriebsvereinbarung an.
 
Rückwärtsgeltendmachung ist im TVöD geregelt:
§ 37 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
 
zur Klarstellung der Ausschlussfrist nach TVÖD:

die Frist von 6 Monaten beginnt natürlich erst ab dem Zeitpunkt, wenn der Fehler bekannt geworden ist!

Es kann also durchaus jetzt auch eine Korrektur für das Vorjahr verlangt werden.

Ich glaube kaum, daß sich ein Arbeitgeber auf diese Ausschlußfrist berufen wird, wenn er selbst den "Fehler" verbockt hat.
 
Hallo Zusammen,

ich habe nochmal eine Frage!
Und zwar kann mir jemand sagen, wo ich genau diese Texte finde sprich wo das steht, daß wenn der Dienstpklan bereits ausgehändigt wurde, man bei Krankheit diese Stunden bekommt?

Habe zwar §3 Entgeldfortzahlungsgesetz gefunden, aber nicht direkt diesen Passus!
Wäre super, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte - denn wir haben bals Dienstbesprechung und da will ich was schwarz auf weiß haben :mrgreen:

Ich danke Euch schon mal
 
Klick mal hier: http://www.verdi.de/handel.bb/betriebsratsarbeit/mitbestimmung/data/Arbeitszeitberechnung
Die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Zeitraum berechnet sich nach § 4
Abs. 1 EFZG. Bemessungsgrundlage für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt ist die maßgebende
regelmäßige Arbeitszeit, die durch die Krankheit ausgefallen ist. Entscheidend
ist daher nicht die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit, sondern die für den /die Arbeitnehmer/
in während der Arbeitsunfähigkeit maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit. Dies entspricht
dem sogenannten Entgeltausfallprinzip. Dementsprechend wird die individuelle regelmäßige
Arbeitszeit, die durch die Krankheit tatsächlich ausgefallen ist, bezahlt. In der Regel ergibt
diese Zeit aus der im Personaleinsatzplan für den/die konkreten Tag/e ausgewiesenen Arbeitszeit.

Das sagt auch die gängige Rechtssprechung!
 
Hallo Brigitte,

vielen lieben Dank.
Denke, damit habe ich ja nun was in der Hand!

Bin gespannt, was Chefin sagt! :mrgreen:

Liebe Grüße und schönes Wochenende

Nicole
 

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