Reduzieren auf 75%... wieviel Geld bleibt noch über?

manuva

Newbie
Registriert
25.05.2007
Beiträge
6
hi. ich bin z.zt schwer am überlegen ob ich auf 75% reduzieren soll... die größte hürde ist für mich das geld. jeder erzählt einem was anderes.
welche erfahrungen habt ihr gemacht?

lg manuva
 
Erfahrung 1. Man gewöht sich an alles. Auch mit weniger Geld auszukommen.
Da muss die Frage nach "wieviel ist es mir Wert" selbst beantwortet weden.
Erfahrung 2. Kollegen könnten (bei mir war das so) eine Teilzeitstelle als "minderwertig" beurteilen... da muss man sich ggf. Durchsetzen.
Erfahrung 3. Es hatte mir in der persönlichen "abrechnung" sehr gut gefallen.
Erfahrung 4. Es war oft viel schwerer die Stimmung auf Station zu verstehen und alle Infos zu bekommen. Insofern war es "mehrarbeit" man bekommt halt die änderungen nicht so schnell mit...
Zum Lohn rechne das jetzige mit 75% aus... wenn du damit klar kommst ist gut! Es wird etwas mehr sein... dann freu dich drüber... aber zur groben berechnung solltest du mit dem errechnetem auskommen. Das andere ist dann zusatz... sind keine Millionen!
 
Schliesse mich Dialyseheinz an.

Als ich reduzieren wollte, bin ich zur zuständigen Sachbearbeiterin gegangen und hab`mir exemplarisch ausrechnen lassen, wieviel mit 75 % übrig bleiben würde - war überhaupt kein Problem.
Dann muß man abwägen...

Ich würde nie mehr 100 % arbeiten wollen !
 
Wie ist das eigentlich grundsätzlich mit dem Reduzieren?

Ich beginne im Oktober ein berufsbegleitendes Studium und muss dafür auf 75% reduzieren. Bevor ich den Entschluss gefasst habe, mich für das Studium zu bewerben, habe bei unserer PDL nachgefragt, ob das prinzipiell möglich ist. PDL hat dies bejaht mit der Begründung, dass man Aspruch auf Reduzierung hat, wenn man das möchte.

Mittlerweile habe ich den Antrag gestellt und warte seit mehrern Wochen auf Antwort.

Kann mir jemand sagen, ob es stimmt, dass man einen Anspruch auf Reduzierung hat oder wie die Gesetzeslage zu diesem Thema grundsätzlich ist????


Lg, cosmopolitan
 
Hi cosmo
Kommt erstmal darauf an nach welchem Tarivvertag gearbeitet wird.
Ich beziehe mich auf den Tvöd! (sonst hab ich nämlich keine Ahnung...:emba:)
Am besten währe es natürlich du holst dir den ma aus dem Netz und liest selbst nach... is durchaus umfangreich...
Alles folgende muss unterdem Aspekt er friedlichen Einigung beider Vertragsparteien gesehen werden! Ein "einklagbares Recht" auf Az-verkürzung muss im einzelfall geprüft werden! Der Tövd will aber GRUNDSÄTZLICH eine einvernehmliche Lösung!
Danach...
1. Im Grunde hat jeder den AN Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung per Antrag.
(den Antrag hasse ja schon gemacht. Hier währen aber schon Formregeln und "anstandsregeln" zu beachten gewesen...:gruebel:)
2. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet diesen Antrag zu prüfen.
(Wird der Antrag z.B. begründet mit ...ich muss meine Mutter pflegen, entsteht eine schon fast verpflichtung ihn zu genehmigen. In deinem Fall ...ich möchte mich persönlich entwickeln... ergibt sich diese "verpflichtung" nicht. Daher musse "Bitte, bitte sagen..)
2a. Er kann den Antrag schriftlich ablehnen.:cry:
2b. Er kann ihn schriftlich anerkennen.:mrgreen:
2c. Er kann nix machen.:eek1:
zu 2a. (z.B. aus betrieblichen Gründen, oder/und aus Gründen die mit deiner Stellung im Betrieb zusammenhängen) Da ist dann die Frage: wie hasste deinen Antrag geschrieben von bedeutung!!!! Denn eine "anstandsregel" währe es z.B. gewesen zumindest weitere Gespräche anzubieten!!!! (:knockin:) (:emba:) (:gruebel:)
zu 2b. Alles klar...:mrgreen:
zu 2c. Da wird es ggf. sehr spannend!!!! Sofern der Antrag Form- und Anstandsgrecht geschrieben wurde, Fristgerecht abgegeben und der Eingang bestätigt wurde (ggf. mal in die personalakte sehen...) ergibt sich bei nicht reaktion des AG für dich das Recht anehmen zu dürfen das der Antrag wie 2b. stillschweigend beandelt wurde:mrgreen:.
Hierbei ist es aber, wenn es dann doch zu weiteren gespächen mit dem AG kommt (:streit:), absolut wichtig das dein geammtes Vorgehen (mit Fristen, Anstands-Formregeln) "hieb und stichfest" war!!!!!! :gruebel: !!!!!!

In deinem speziellen Fall solltest Du dir sicher überlegen ob du deinen AG nochmal ansprechen (schreiben!) möchtest. Pflicht ist das aber nicht. Es steigert aber sicher, sollte es unstimmigkeiten geben, weitere Einigungsmöglichkeiten. Hier ist Faires verhalten (wie ich immer meine) von unschätzbarem Vorteil!!!!!
 

Dat stimmt so nicht ganz. Brutto sind's 75% vom Grundgehalt und den tariflichen Zulagen. Von den Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wird dagegen nichts abgezogen. Und netto kommen meist mehr als 75% rum, weil du mit dem geringeren Grundgehalt auch weniger Abgaben hast.
 
Deswegen auch "ca."

Wer nur noch 75% arbeitet, macht idR auch 25% weniger Nächte, Spätdienste usw ...
 
Als ich 80% gearbeitet habe, hat mein Kontostand nicht viel davon mitgekriegt. Wahrscheinlich würde man mit zwei 50%-Stellen wesentlich mehr rausbekommen als mit einer 100%-Stelle. Nur das das nicht klappt, da man ja nicht zwei mal die "gute" Lohnsteuerklasse in Anspruch nehmen kann.
 
Hallo,
ich schreibe kurz.
ich bin nach den alten Tariffen noch bezahlt.
Seit kurzer Zeit arbeite ich 75 %, und bekommeum 300€ weniger ( jedoch es ist abhängig auch von den Nächten,Feiertagen, und Sonntagen ).
Ich habe c.a. 3-4 Nächte im Monat und fast alle Sonntage.
Laß Dir von Deiner Sacharbeiterin ausrechnen, wie viel Du mit 75% bekomen würdest.

Dazu muß ich auch sagen, dass ich zwar 75% bin, aber bei jeder Krankheitmeldung meiner Kollegen bin ich im Dienst.:mrgreen:
Meine alle Übrstunden als Frei zu bekommen ist z.Zt. utopisch. :mrgreen:
Ich möchte sie aber auch nicht ausgezahlt bekommen. :emba:
L.G.
Danka
 
Wie ist das eigentlich grundsätzlich mit dem Reduzieren?

I
Kann mir jemand sagen, ob es stimmt, dass man einen Anspruch auf Reduzierung hat oder wie die Gesetzeslage zu diesem Thema grundsätzlich ist????


Lg, cosmopolitan

Grundsätzlich hat jeder einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz.

Natürlich muß der Wunsch auch mit den Bedürfnissen des Unternehmens in Einklang gebracht werden und kann, wenn nicht möglich, auch abgelehnt werden.

Es gilt hier der Grundsatz:

"Der Arbeitgeber hat diesen Wunsch wohlwollend zu prüfen"

Wenn ihr einen Betriebsrat/Personalrat habt, bitte ihn notfalls um Hilfestellung, er hat hier Mitbestimmungsrechte
 
Bei uns reicht die Begründung,
"aus persönlichen Gründen" vollkommen aus!
Bei uns reduzieren oder erhöhen ständig Kollegen "aus persönlichen Gründen", meistens der Kinder wegen, ihre Stundenzahl.
Seit ca. 1 Jahr arbeite ich statt 75% Vollzeit und hatte damals, bei Steuerklasse fünf ca. 200 Euro mehr in der Tasche. Für den Arbeitsaufwand einfach ein Lacher:gruebel:. Habe aber dafür kaum noch Zeit, Geld auszugeben:).
Viele Grüße
Sanne
 
Vollzeit bei Steuerklasse 5, da wäre das Nettogehalt wirklich ein Lacher, wenn es nicht so traurig wäre!

Prüfe mal schnellstens zusammen mit deinem Ehemann die Steuerklassenwahl.

Lohnsteuerklasse 5 rechnet sich erst, wenn dein Partner mind. 50% mehr verdient als du. Ansonsten schnellstens auf Steuerklasse 4 wechseln.
 
Grundsätzlich hat jeder einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz.

Natürlich muß der Wunsch auch mit den Bedürfnissen des Unternehmens in Einklang gebracht werden und kann, wenn nicht möglich, auch abgelehnt werden.

Es gilt hier der Grundsatz:

"Der Arbeitgeber hat diesen Wunsch wohlwollend zu prüfen"

Wenn ihr einen Betriebsrat/Personalrat habt, bitte ihn notfalls um Hilfestellung, er hat hier Mitbestimmungsrechte
Ich ergänze noch die Quelle, den §8 auf dem Teilzeit- und Befristungsgesetz:

TzBfG§ 8Übersicht
Verringerung der Arbeitszeit
TzBfG § 8 Absatz 1

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
TzBfG § 8 Absatz 2

Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen.

Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
TzBfG § 8 Absatz 3

Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.


Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
zur "Verhandlungspflicht" des Arbeitgebers:

--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.03

TzBfG § 8 Absatz 4

Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden.

Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
TzBfG § 8 Absatz 5

Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang.

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.

Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
TzBfG § 8 Absatz 6

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
TzBfG § 8 Absatz 7

Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.


Quelle: TzBfG - Teilzeit- und Befristungsgesetz
 

Ähnliche Themen