Rechtliche Bestimmung Fixierung

Sonnenblume

Poweruser
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20.11.2004
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518
Ort
Nähe Dortmund
Beruf
Gesundheits- und Krankenpflegerin
Akt. Einsatzbereich
stationär - Unfallchirurgie
Funktion
Gesundheits- und Krankenpflegerin
Hallo Zusammen! :wavey:

Ich bin gerade ein bischen für mein Examen am lernen und komme gerade nicht weiter. :knockin:

Suche einige Dinge zu gesetzlichen Bestimmungen von Fixierungen, dass muss sich sicher wissen ... oder was meint ihr ? :gruebel:

Hat da jemand irgendwelche gesetzlichen Inhalte oder Vorschriften inclusive § ?

Wäre mir eine große Hilfe!

Liebe Grüße Eure Sonnenblume :flowerpower:
 
Hallo Sonnenblume,
hab mal n bisschen gegoogelt.

Eine Fixierung ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die im Gegensatz zu der im Grundgesetz Artikel 2 , Absatz 2, Satz 2 und Art. 104 Grundgesetz garantierten Freiheitsgarantie steht. "Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden." Jede widerrechtliche Fixierung ist demnach Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Rechtlich zulässsig ist eine Fixierung nur bei:
  • Beschluss durch einen Vormundschaftsrichter (aufgrund des Antrags eines Betreuers oder Bevollmächtigten (§ 1906 BGB)
  • Zur Abwendung akuter Gefahren (Notstand oder Notwehr §§ 32,34 StGB) mit schriftlicher, ärztliche Anordnung
  • Mit schriftlicher Einwilligung des mündigen Betroffenen, sofern dieser einwilligungsfähig ist.
  • Patienten die auf Grundlage des jeweiligen Landesgesetzes für psychisch Kranke (PsychKG) untergebracht sind.
Hab ich gefunden unter: Fixierung - PflegeWiki

Ich hoffe ich konnte dir Helfen. Über solche Dinge hat man ja meist nur rudimentärwissen, wenn es dann auch noch um Parargraphen geht, hilft nur das Internet.

Viel erfolg in der Prüfung
 
Hallo!:wavey:

Super, Vielen Dank, hört sich gut an :klatschspring:

LG Sonnenblume :flowerpower:
 
Hi Sonnenblume!

Weiß nicht, ob du alles so genau wissen musst, aber ich arbeite auf einer geschlossenen :knockin:Station und wir haben ständig mit Fixierungen zu tun.
Was brauchst du genau?

gib mal in google: "Werner Schell" ein, da gibt es auch gleich Beispiele.
(Hoffe er heißt so) :gruebel:
Es gibt noch das PsychKG, bzw. das Unterbringungsgesetz, je nach Bundesland.
Sehr wichtig ist auf jd. Fall, dass fixierte Pat. mind. alle 30 Min. "kontrolliert" werden müssen. Bei Vollfixierung ist eine Sitzwache abzustellen. (bei uns im Haus).

A.Z.
 
Hallo,

ich habe ein konkrete Frage zu rechtlichen Grundlagen einer Fixierung. Ich hoffe das ich es hier richtig einschreibe.
Mein Großvater wurde gestern mit V.a. Apoplex ins KH eingeliefert. (Bis jetzt gibt es aber immernoch keine Bestätigung oder eine andere Diagnoe). Er ist völlig desorientiert und agressiv. Er wehrt sich massiv, tritt um sich beisst und reißt sich alles Zugänge etc. raus. Allerdings muss er i.v. Flüssigkeit bekommen, da er nicht mehr trinkt. Ob er schon fixiert wurde, wissen wir nicht, er wurde jetzt aber schon zweimal sehr starkt mit Med. sediert.
Meine Frage wäre jetzt, dürfen die Ärzte ihn fixieren? Reicht es dabei, wenn wir Angehörigen mit Vorsorgevollmacht einstimmten oder Bedarf es einer richterlichen Entscheidung?

Hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann und freue mich über antworten.
brezel146
 
Hallo brezel,

bei uns ist es so geregelt, dass für die ersten 24 Stunden eine Arztanordnung ausreicht, allerdings muss, wenn abzusehen ist dass die Fixierung länger nötig ist, gleich ein richterlicher Beschluss eingeholt werden. Die Ärzte faxen dann einen Antrag ans Amtsgericht und die sind in der Regel mit der Genehmigung relativ flott.
Soweit ich weiß, reicht eine Unterschrift der Angehörigen (auch mit Vollsorgevormacht) nicht aus, da muss trotzdem eine richterliche Genehmigung her.
Das hier hab ich noch gefunden, vielleicht hilft Dir das weiter:
http://www.muenchen.de/cms/prod1/md...altenpfl/08_veroeff/2007_Fragen_Antworten.pdf
 
Vielen Dank Susi_Sonnenschein, das hilft mir schon weiter.
 

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