Schülerin allein auf Station

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Duke

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Hallo

Habe selbst nichts mit dem Beruf zu tun, aber meine Freundin ist jetzt im dritten Lehrjahr als "Krankenschwester" (keine Ahnung wie der Beruf offiziell heißt) und mir stellt sich folgende Frage:
Sie hat mir eben erzählt, dass sie in kürze 4 Nächte arbeiten muss. Soweit so gut. Komisch ist nur, dass sie diese Nächte alleine auf Station machen muss.
Ist das Normal? Gibt es rechtliche Grundlagen für diese Diensteinteilung?
Erwähnen sollte ich vielleicht noch, dass es sich um eine Infektionsstation handelt.

Vielen Dank für die Antworten

mfg
Alex
 
Hallo,
ich bin seit 2 Jahren fertige Krankenschwester!
Ich kenne das nicht so, bei uns mußte immer eine Vollschwester mit im Dienst sein. Ist ja das selbe als wenn ein Schüler einen Patienten vom OP abholt das ist auch nicht erlaubt. Jedenfalls in Barndenburg.
 
Die Frage klingt so ein bisschen nach 1972 ;)

Wie viele Patienten hat sie denn da und wo befindet sich die nächste examanierte Kraft?

Michl
 
Also es ist egal wieviel PatientInnen da sind.

EinE SchülerIn zählt auf dem Stellenplan nur mit 1/9 Stelle.
Wie da eine sichere und qualifizierte Versorgung der PatientInnen mit 1/9-Kraft gewährleistet wird ist wohl das Geheimnis der Station bzw. des Arbeitgebers.

Das ist schlicht unzulässig!:angryfire:
 
OK, ich präzesiere mal meinen Gedanken...

Als bei uns die Stationen noch überschaubar waren, hatten wir nachts immer 2 Stationen zu betreuen (also 1 examinierte Kraft alleine).
War ein Azubi dabei, hat der dann die eine Station übernommen. Aber natürlich unter Anleitung oder Kontrolle!

Also es ist egal wieviel PatientInnen da sind.
Für meinen Gedankengang nicht, wenn im Nachtdienst Stationen zusammengelegt werden und die magische Zahl von 40 nicht überschritten wird.
Gerade Infektionsstationen sind oft sehr kleine Einheiten.

Deswegen wäre es hier interessant wie viele Patienten es sind und wo die nächste examinierte Kraft sitzt - die hat nämlich die Verantwortung für die Patienten und hat sich darum zu kümmern. (und um den Azubi)

Grüße
Michael
 
meine schwester hat dieses problem auch...

2 stationen mit jeweils um die 30 betten. man kann die eine station nicht von der anderen einsehen. und dann sie und eine schülerin, die sie nicht kennt!!
da stellen sich doch folgende probleme:

1. ist die schülerin fit?? auch wenn sie in dritten lehrjahr ist, hat das nicht viel zu sagen...
2. hat die examinierte zeit, sich um die andere station mit zu kümmern?? meldet sich die schülerin, wenn sie nicht weiter weiss?
3. für alle fehler haftet die exminierte kraft.

das ist nen ziemlich heisses eisen.... und die professionelle pflege bleibt auf der strecke, nur weil das krankenhaus mal wieder kosten sparen will....

lg gerri
 
KrPflAPrV § 2 Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln
, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des
Krankenpflegegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im
Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren
beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(Hervorhebung von mir)

Wie die Vermittlung der Kenntnisse erfolgen soll, wenn die SchülerIn allein ist, bleibt mir schleierhaft! Ich sehe da einen klarenVerstoß gegen §2 Satz 1 KrPflAPrV.

KrPflAPrV § 15 Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflege einer
Patientengruppe von höchstens vier Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling
übernimmt in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach Anlage 1 Buchstabe
B, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle
anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der
Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein
Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu
reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der
Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt
ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 3 Abs. 1 des
Krankenpflegegesetzes eigenverantwortlich auszuführen.
(Hervorhebung von mir)

Ein Nachweis der Befähigung erfolgt erst mit (erfolgreichem) ablegen der Prüfung! Im Zeitraum vorher hat die SchülerIn also als nicht befähigt im Sinne des Gesetztes zu gelten! Daher ist eine alleinige Versorgung von PatientInnen unzulässig!

KrPflG 2004 § 3 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend dem
allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer
bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische
Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung
und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei
unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die
Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen
Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen
Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und
Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel).
(2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation,
Durchführung und Dokumentation der Pflege,
b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der
Pflege,
c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und
ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit
Gesundheit und Krankheit,
d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der
Ärztin oder des Arztes,
2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen:
a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen,
b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei
multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von
Gesundheitsproblemen zu entwickeln.
(Hervorhebung von mir)

Erst durch die (abgeschlossene) Ausbildung wird die Befähigung zum eigenständigen Ausführen obiger Tätigkeiten erworben. Wie dieser Befähigungserwerb ohne fachliche Begleitung erfolgen soll, weiß ich nicht. (Womit wir wieder beim ersten Punkt angelangt sind!):fidee:
 
Schülerin allein auf Station?
Völlig indiskutabel, kein Schüler darf selbstständig arbeiten!
Es spielt auch keine Rolle, wieviele Patienten da sind. Immer unter Anleitung und Kontrolle einer examinierten Pflegekraft.
Sollte das so laufen, besteht schon mal ein Organisationsverschulden der Einrichtung.
Wenn das nicht von der PDL kommt, würde ich sie fragen, ob sie das so mitträgt. Sollte dies der Fall sein, wäre als nächstes der Rest der Klinikleitung bzw. die Geschäftsführung zu informieren.
Schüler auch nur eine Nacht (oder nur 1 Stunde allein zu lassen) ist absolut verantwortungslos!
(Könnte mich masslos aufregen!!)
MfG
rudi09
 
rudi, ich stimme dir da voll und ganz zu!!

bei meinem beispiel ist die pdl der ausschlaggebende punkt.... sie woltle das so.. sie will die schülerin auf der gyn allein lassen, es wäre ja noch die kinderkrankenschwester da.. nur das diese bei ihren säuglingen im kinderzimmer bleiben muss...

frage: was tun, wenn sich pdl und klinikleitung diesen unsinn ausdenken??
 
Das haut die stärkste Schwester um!
Man ist ja fast ratlos, bei sowas.
Schule informieren?
Träger der Einrichtung informieren?
Gewerkschaft, sofern Mitglied?
Ich weiß auch nicht, seinen Abschluß braucht man ja auch noch und ne gute Beurteilung für spätere Bewerbungen.
Weß jemand anderes noch was sinnvolles?
MfG rudi
 
frage: was tun, wenn sich pdl und klinikleitung diesen unsinn ausdenken??

Dann bleibt wohl nur noch die Überlastungsanzeige (sowohl für die Schülerin als auch für die Examinierte), falls die Gegebenheiten tatsächlich so sind, dass diese Konstellation nicht geht (also grosse Stationen, viele Patienten, viel Arbeitsaufwand, keine Überwachung durch examinierte Kraft, examinierte Kraft nicht in der Nähe... )
 
Zitat von gms | GMS Mitteilungen aus der AWMF | Organisationsverschulden in Klinik und Praxis (rote Hervorhebung von mir)
II. Gegenwärtiges rechtliches Verständnis des Organisationsverschuldens
Das Organisationsverschulden bildet eine zentrale Kategorie des modernen Zurechnungs- und Haftungsrechts. Gerade im klinischen Alltag gewinnen Organisationspflichten immer mehr an Gewicht. Je größer die Zahl der an Diagnose und Therapie beteiligten Ärzte, Techniker und Hilfskräfte, je komplizierter und gefährlicher die apparativen und medikamentösen Mittel, je komplexer das arbeitsteilige medizinische Geschehen in einem großen Betrieb und je größer der ökonomische Erfolgsdruck, desto mehr Umsicht und Einsatz erfordern die Planung, die Koordination und die Kontrolle der klinischen Abläufe.
1. Gesetzliche Anknüpfungspunkte des Organisationsverschuldens
Auswahl-, Überwachungs- und Anleitungspflichten bilden zusammen mit der Pflicht zur Ausstattung des ärztlichen und pflegerischen Personals mit adäquaten technischen Hilfsmitteln einen umfangreichen Pflichtenkatalog des Krankenhausträgers und Praxisinhabers. Dieser umfasst auch ausreichende personelle und infrastrukturelle Ressourcen(z.B. IT- Ausstattung und Festlegung von Handlungsanleitungen).
Krankenhäuser oder in der Form der juristischen Person betriebene Arztpraxen sind für den Schaden verantwortlich, den ein leitender Mitarbeiter (Chefarzt, Oberarzt) einem Patienten zufügt. Primär verantwortlich ist daher der Träger der jeweiligen medizinischen Einrichtung. Eine Verantwortung der leitenden Mitarbeiter im Übrigen kommt in Betracht, wenn der Träger nachweisen kann, dass er die ihm obliegenden Organisationspflichten wahrgenommen hat, sog. Entlastungsbeweis i. S. v. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es genügt für eine solche Haftungsfreistellung allerdings nicht, dass der Träger den Nachweis sorgfältiger Auswahl und Überwachung des von ihm eingesetzten, für den fraglichen Bereich verantwortlichen höheren Angestellten führt. Vielmehr trifft ihn darüber hinaus die Pflicht, den gesamten Ablauf der Betriebsvorgänge und die Tätigkeit des Personals durch geeignete organisatorische Vorkehrungen so einzurichten und zu überwachen, dass Dritte nicht geschädigt werden.
2. Prozessuale Anknüpfungspunkte
Die Rechtsprechung geht bereits dann von einem pflichtwidrigen Verhalten des Krankenhauspersonals aus, wenn feststeht, dass der Patient „im Organisationsbereich des Krankenhauses“ zu Schaden gekommen ist (z.B. durch Transport, unsterile Infusionsflüssigkeit oder defekte medizinische Apparaturen). Wie im Produkthaftungsrecht wird von einem objektiven Mangel oder verkehrswidrigen Zustand auf ein pflichtwidriges Verhalten geschlossen.
3. Organisationspflichten in der Rechtsprechung
Folgende Kardinalpflichten lassen sich der Rechtsprechung entnehmen:
(1) Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Krankenhaus müssen durch Einsatzpläne und Vertreterregelungen deutlich abgegrenzt und insbesondere Sonntags-, Nacht- und Bereitschaftsdienste gesichert sein. Auch für die Patientenaufklärung und die ärztliche Erstversorgung von Unfallopfern bedarf es besonderer Anweisungen.
(2) Die ärztlichen und die nicht-ärztlichen Mitarbeiter müssen sorgfältig ausgewählt, angelernt und überwachtwerden. In jeder Behandlungsphase muss ein qualifizierter Arzt bereit stehen, um die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, zu delegieren und zu überwachen.
(3) Das Krankenhaus muss die ärztlichen und pflegerischen Standards in personeller, fachlicher und apparativer Hinsicht gewährleisten.
(4) Die Sicherheit der Patienten muss gewährleistet sein. Besonderen Anfälligkeiten von Kindern oder von verletzungs- oder suizidgefährdeten Personen ist Rechnung zu tragen. Darüber hinaus müssen die hygienischen Verhältnisse und die Funktionsfähigkeit aller medizinischen Geräte und Apparate sichergestellt sein.

Ich glaub' die ham' ein Rad ab!:angryfire:

Mach auf jeden Fall und mit Zeugen, am Besten schriftlich, die Stationsleitung und die PDL auf den Mißstand aufmerksam!

Schalte den Personalrat und die Krankenpflegeschule ein!

Für mich ist das ein klarer Verstoß gegen mehrere gesetzliche Regelungen!:deal: (s. auch Postings weiter oben!)

Ich krieg' mich gar nicht mehr ein!!!:schraube::angry::angryfire:
 
opschwesterchen, in dem Fall hilft keine Überlastungsanzeige.( Weiß denn ein Schüler, was das ist?) Das sind klare Gesetzesverstöße! Geht nicht(anders), gibts (bei Schülern) nicht.
In dem Beitrag nach dir sehe ich den Weg, der gangbar ist.
MfG
rudi
 
Hallo

Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Hab mir schon gedacht, dass das unzulässig ist.
Heute hat sie mir gesagt, dass es nicht anders geht und das sie den Dienst machen MUSS. Eine Examinierte Kraft auf der Nachbarstation würde die Medikamente kontrollieren. Für mich völlig unverständlich aber was soll ich machen!?

mfg
Alex
 
Umgehend die Krankenpflegeschule informieren, daß von dieser Station die SchülerInnen abgezogen werden, da die Station offenbar ihrem Ausbildungsauftrag nicht nachkommt.

Falls die Krankenpflegeschule allerdings mitspielt, an die Vorgesetzte Behörde wenden, da die Krankenpflegeschule nicht ihren Pflichten nachkommt.
(s. § 2 KrPflAPrV, § 15 KrPflAPrV, § 3 KrPflG)

Ich kann's immer noch nicht fassen!!!

Da soll auf dem Rücken der SchülerInnen Geld gespart werden! Und dann sich wundern, wenn keine guten Examina raußkommen! :angry::angry::angry:
 
Heute hat sie mir gesagt, dass es nicht anders geht und das sie den Dienst machen MUSS. Eine Examinierte Kraft auf der Nachbarstation würde die Medikamente kontrollieren. Für mich völlig unverständlich aber was soll ich machen!?
OK, ich weiß jetzt zwar immernoch nicht, wie die genauen Rahmenbedingungen sind und was unter "alleine" verstanden wird, aber der Spruch mit dem Medikamente kontrollieren spricht ja schon Bände, wo hier Prioritäten gesetzt werden und wo die Kontrolle angesetzt werden soll.

Du kannst da nicht viel machen. Wohl eher Deine Freundin:
Schule informieren, Personalrat...

Michael
 
Hallo,
ich würde auch umgehend die Schule informieren...
Das sind unhaltbare Zustände, die man sich als Schüler nicht gefallen lassen MUSS!
Das Problem ist ja , besagte Schülerin würde ja auch haftbar gemacht werden , für den Fall , wenn einem Patient etwas zustößt...( Durchführungsverantwortung).
Also , Fazit: auch wenn es auf Station nicht gut ankommt , sich nicht alles stillschweigend bieten lassen.
LG Ernie
P.S: Halt uns bitte auf dem laufenden.Interessiert mich doch sehr...
 
Das Problem ist ja , besagte Schülerin würde ja auch haftbar gemacht werden , für den Fall , wenn einem Patient etwas zustößt...( Durchführungsverantwortung).

... und hätte nicht viel zu befürchten, da Organisationsverschulden. Sie kann nur für etwas haftbar gemacht werden, was sie schon weiß. Diese Beweisführung dürfte nur sehr unzureichend belegbar sein- da keine Prüfung vorhanden.

Trotzdem würde ich diese Aufgabe nicht rundweg ausschlagen. Auf einer Abteilung mit problematischen Pat. ist es sicher nicht so sinnig einen Azubi im Nachtdienst einzusetzen. Nun sind aber nicht alle Pat. im KKH potentiell bedroht. Wir wissen doch hier gar nichts über die konkreten Bedingungen. Warum muss ich eine Station einsehen können als Fachkraft? Was will ich da sehen? Das der Azubi fleißig läuft? Wieviele Klingeln schellen?

Ich wundere mich immer wieder: bis zum 31. des Monats ist der Mensch Azubi und ab 1. des Folgemonates ist er Fachkraft ohne jemals bis dahin eigenverantwortlich gearbeitet zu haben. Wie soll er lernen Verantwortung zu übernehmen, wenn ihm immer wieder suggeriert wird: das kannst du noch nicht. Im Tagdienst übernimmt ein Azubi doch auch Pat.. Die Einteilung zum Nachtdienst wird sicher nicht am ersten Tag erfolgen.

Elisabeth (deren nächste Fachkraft ehedem eine Etage höher saß)
 
Hallo
Eine Schülerin Nachts alleine zu lassen ist rechtlich natürlich falsch.
Die Schülerin befindet sich im 3. Ausbildungsjahr und wird in ein paar Monaten alleine Nachtdienst machen müssen und für ihr Tun auch Gerade stehen dürfen. Es gibt eine Nachbarstation auf der eine Vollkraft arbeitet. Ich bin mir sicher daß die ihr auch helfen würde. Die Situation ist sicher nicht gerade Ideal, aber es ist doch auch eine Herausvorderung. Ich habe vor viiiieeelen Jahren in einem Haus gelernt in dem es normal war, daß Schüler alleine auf der Station Nachtdienst machten.Vorraussetzung war das Ende der 6 Monatigen Probezeit und die Vollendung des 18. Geburtstages. Heute unvorstellbar, für die Patienten auch nicht ganz ungefährlich.Für mich persönlich aber von unschätzbarem Wert. Ich habe gelernt bei den Patienten genau hinzusehen mich in jede Diagnose eingearbeitet mit all ihren Nebenwirkungen.Ich wußte in meinen Nachtdiensten besser über die Patienten bescheid als so manche Vollschwester. Persönlich finde ich daß die Schüler heute viel zu wenig Verantwortung übertragen bekommen, ihre Tätigkeiten sehr eingeschränkt sind, die Theorie zu viel ist und die Praxis zu kurz kommt.
Alesig
 
Hmm... Grundsätzlich finde ich es nicht richtig Schüler alleine Nachtdienst machen zu lassen. Undenkbar in dem Kranknehaus, in dem ich arbeite.
Richtlinie meines Krankenhauses: Eine examinierte Krankenschwester hat in jedem Dienst auf der Station zu bleiben, um den reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Persönlich finde ich daß die Schüler heute viel zu wenig Verantwortung übertragen bekommen, ihre Tätigkeiten sehr eingeschränkt sind, die Theorie zu viel ist und die Praxis zu kurz kommt.
Das denke ich nicht. Schüler sein, heißt in erster Linie lernen. Auf meiner Station dürfen Schüler grundsätzlich alles. Voraussetzung ist das Wissen um die Durchführung und eine examinierte Schwester, die begleitet.
Ich finde, es wird noch viel zu wenig Theorie unterrichtet...
Die Verantwortung übernehmen - das kommt noch früh genug.

Im übrigen denke ich auch nicht, dass es ausreicht diesen Examens-Wisch in der Tasche zu haben. Deshalb sollte es einheitliche Einarbeitungskonzepte in allen Krankenhäusern geben. Bei uns werden auch frisch examinierte Schwestern nicht sofort alleine auf die Patienten 'losgelassen', sondern bekommen eine Praxisanleitung an die Hand, der sie in der ersten Zeit noch Fragen stellen können, die sie auch in den Nachtdienst 'einwacht'.

Ich wundere mich immer wieder: bis zum 31. des Monats ist der Mensch Azubi und ab 1. des Folgemonates ist er Fachkraft ohne jemals bis dahin eigenverantwortlich gearbeitet zu haben. Wie soll er lernen Verantwortung zu übernehmen, wenn ihm immer wieder suggeriert wird: das kannst du noch nicht.
Ich wundere mich auch... Wenn ich unsere Schüler nur zur Klingel schicken würde, dann ist es klar, dass sie nicht lernen eigenverantwortlich zu arbeiten.
Schüler betreuen bei uns eigenverantwortlich Patienten in allen Diensten und leiten auch examinierte an - zu Übungszwecken.
Es ist eine Frage des Ausbildungsverständnisses, wie man mit Auszubildenden umgeht. Dafür muss man niemanden 'ins kalte Wasser' schmeißen und alleine lassen!
 
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