Nachtzuschlag?

engel78

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Krankenschwester
Akt. Einsatzbereich
ambulante Pflege
Bin in einem privaten Pflegedienst tätig.Bei meinem alten AG haben wir bis 6.oo Uhr morgens und ab 20.oo Uhr abends Nachtzuschlag bekommen.Nun,bei dem privaten ist dies nicht der Fall.Ist dies gesetzlich irgendwo geregelt?
 
Tarif?

Sonst im Arbeitszeitgesetz.
 
Was stand denn im Arbeitsvertrag, den man unterschrieben hat?

Elisabeth
 
Gesetzliches geregelt ist dies, wie maniac schreibt, im Arbeitszeitgesetz. Nachtarbeit ist von 23 Uhr bis 6 Uhr, wenn mindestens 2 Std Arbeit in dieser Zeit angefallen sind. Der AG kann für diese Zeit einen angemessenen Freitzeitausgleich oder einen Zuschlag festlegen. Wichtig ist dann immer
1. wird im Vertrag auf irgendeinen Tarif verwiesen (oft ein größerer Nachtzeitraum)
2. wird einzelvertraglich irgendwas zu den Zuschlägen erwähnt

.. wenn alles nix, dann wird es unter Umständen jetzt unangenehm, das einzufordern.
 
Verstehe das jetzt nicht ganz.Nachtarbeit von 23.oo-6.oo Uhr wenn mind. zwei Stunden gearbeitet wurde.Bei meinem letzten AG haben wir jede Minute die in diese Zeit gefallen ist bezahlt bekommen.Im Arbeitsvertrag steht nichts.Was nun?
 
Wie bereits oben geschrieben: Wenn dir per Vertrag/Tarifvertrag nichts in irgendeiner Form zusteht, dann steht dir gesetzlich jedoch etwas zu!

Konfrontier deinen AG, als nächsten Schritt kannst du dir überlegen ob du den Rechtsweg gehen willst...
 
Ok danke.
@Maniac: Gibt es dafür einen bestimmten § ? Wenn ja kannst Du mir bitte einen Link nennen?
 
Ok danke.
@Maniac: Gibt es dafür einen bestimmten § ? Wenn ja kannst Du mir bitte einen Link nennen?
Im Arbeitszeitgesetz kann m,an auch suchen!
einfach "zuschl" eingeben ... --> §6,Abs 5
 
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
ArbZG - Einzelnorm
Ich versteh das so, dass er Zuschläge zahlen kann aber nicht muss. Freizeitausgleich reicht aus. Was bedeutet in diesem Zusammenhang "angemessen"?

Elisabeth
 
Gilt der Zuschlag dann auch wenn ich halb sechs mit dem Dienst anfange? Das wäre ja dann eine halbe Stunde die noch in die Nachtzeit fällt
 
Gilt der Zuschlag dann auch wenn ich halb sechs mit dem Dienst anfange? Das wäre ja dann eine halbe Stunde die noch in die Nachtzeit fällt
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

 
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.



Sie ist aber keine Nachtarbeitnehmerin. Und nur für die gilt das doch, oder ? :gruebel: Für alle anderen muss der Zuschlag tariflich/vertraglich geregelt werden...



§ 2 Begriffsbestimmungen

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder

2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.


§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer
für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder
einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
 
Gilt der Zuschlag dann auch wenn ich halb sechs mit dem Dienst anfange? Das wäre ja dann eine halbe Stunde die noch in die Nachtzeit fällt

Meiner Meinung nach bekommst du die Zuschläge nur, wenn es vertraglich/tariflich bei euch geregelt ist. Die Zuschläge im ArbZG beziehen sich auf Nachtarbeiter, zu denen du aber nicht gehörst...
 
Sie ist ja aber doch Nachtarbeitnehmer, wenn sie auch Nachtarbeit (über 2h) leistet.
Sie wird ja dann für eine Woche Frühschicht nicht automatisch zu einem Schichtarbeitnehmer und anschließend wieder zum Nachtarbeitnehmer...

Wer normalerweise (ist wieder etwas offen formuliert) Nachtarbeit leistet hat Anspruch auf ... s.o.
Und damit auch an Tagen an denen nicht Nachtarbeit, aber Nachtzeit "geleistet wird".
 
Ah okay, stimmt... also dann ab 2 Stunden :mrgreen:
 
Was besteht denn nun für ein Vertrag? Wie sind die regelmäßígen Arbeitszeiten?
Die Angaben sind mal wieder zu vage, um dazu was eindeutiges zu sagen.
Gilt der Zuschlag dann auch wenn ich halb sechs mit dem Dienst anfange? Das wäre ja dann eine halbe Stunde die noch in die Nachtzeit fällt
Wurde alles schon mal beantwortet:
Wie Du feststellst, sind das keine 2 Stunden.
Und da man nichts zum Vertrag weiß....
 
Was besteht denn nun für ein Vertrag? Wie sind die regelmäßígen Arbeitszeiten?
Die Angaben sind mal wieder zu vage, um dazu was eindeutiges zu sagen.
Wurde alles schon mal beantwortet:
Wie Du feststellst, sind das keine 2 Stunden.
Und da man nichts zum Vertrag weiß....
Entschuldige, nochmal Korrektur.

Für den potentiellen Zuschlag ist es nicht erforderlich Nachtarbeit zu leisten, sondern nur Nachtzeit. Also keine 2Std Minimum.
Voraussetzung sie ist Nachtarbeitnehmer und leistet "normaleriwese" auch Nachtarbeit.
 
Aber im angegebenen Paragraphen find ich nicht, dass der AG zwingend einen Zuschlag zahlen muss. Oder hab ich da was überlesen?

ArbZG - Einzelnorm

Elisabeth
 
Aber im angegebenen Paragraphen find ich nicht, dass der AG zwingend einen Zuschlag zahlen muss. Oder hab ich da was überlesen?

ArbZG - Einzelnorm

Elisabeth
Entweder man bekommt zusätzliche freie Tage, also in Form von Zeitkonto-Zuschläge von zB 2h pro Schicht (also 10h-Arbeitskontozuschlag bei 8h-Schicht), oder sowas wie je einen Urlaubstag zusätzlich pro 4-5 Nachtdienste, oder halt entsprechende finanzielle Zuschläge.