Vorgehensweise bei Schwangerschaft in der ambulanten Pflege

Trisha

Poweruser
Registriert
04.03.2004
Beiträge
1.431
Ort
Göttingen
Beruf
Krankenschwester, Pflegerische Fachexpertin für chronische Wunden
Akt. Einsatzbereich
Bildungsmanagement Bereich chronische Wunden
Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei eingetretener Schwangerschaft unsicher, wie sie korrekt vorzugehen haben. Aus diesem Grunde führe ich hier die korrekte Vorgehensweise für Pflegedienstinhaber und Schwangere auf.
Hinweis: in Betrieben mit mehr als 3 weiblichen Mitarbeitern muss das MuSchG sichtbar ausgehängt werden!

1. Die schwangere Arbeitnehmerin muss, um Gebrauch vom Mutterschutz zu machen, die Schwangerschaft/Geburtstermin frühzeitig dem Arbeitgeber mitteilen. Idealerweise per Attest. Diese Mitteilung ist aber keine Pflicht - wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft nicht mitteilt, kann man jedoch dem Arbeitgeber später keine Verletzung des MuSchG vorwerfen.



2. Sobald der AG von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, ist er verpflichtet, die Vorgaben des MuSchG zwingend zu beachten, sonst drohen:
  • Bußgelder bis 15000 €
  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, sofern sie vorsätzlich die Gesundheit der Mitarbeiterin gefährden (bei Fahrlässigkeit 6 Monate)
  • Regressansprüche bei körperlicher Verletzung oder Erkrankung der Mutter und/oder des Ungeborenen.
3. Der AG muss, wenn er von der Schwangerschaft der Mitarbeiterin in Kenntnis gesetzt wurde, eine Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) in Schriftform schicken (formlos, enthalten sein muss: Name der werdenden Mutter, Arbeitszeit, Art der Tätigkeit, errechneter Geburtstermin), evtl. weitere Unterlagen auf Verlangen der Behörde.


4. Falls ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser ebenfalls vom AG von der Schwangerschaft unterrichtet werden - der Betriebsrat überwacht die Einhaltung des MuSchG.

5. Der AG muss den Arbeitsplatz der Schwangeren beurteilen. Die Beurteilung erstreckt sich auf jede einzelne Tätigkeit, die die Schwangere durchführt. Ergibt die Überprüfung, dass der Arbeitsplatz der Schwangeren nicht so verändert werden kann, dass er nicht mehr unter ein Beschäftigungsverbot fällt, ist die weitere Tätigkeit der Schwangeren auf diesem Arbeitsplatz unzulässig!


Beschäftigungsverbot dann, wenn (Auszüge aus dem MuSchG):
  • nach ärztlichem Zeugnis die Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit des Ungeborenen oder werdender Mutter gefährdet sind - §3 Abs. 1
  • 6 Wochen vor Geburtstermin (außer werdende Mutter möchte arbeiten) - §3 Abs. 2
  • schwere körperliche Arbeiten aufgrund schädlicher Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen und Lärm - §4 Abs. 1
  • bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
  • Versorgung von offensichtlich infizierten Wunden und/oder offensichtlich infizierter Patienten, sofern Schutzausrüstung nicht ausreichend schützt
  • Einsätze, bei denen die Schwangere immobile Patienten alleine lagern muss
  • Einsätze mit der Notwendigkeit von häufigem Strecken, Beugen oder Bücken wie z.B. Betten machen oder Reinigungsarbeiten
  • Entsorgung kontaminierter, schneidender, stechender oder bohrender Instrumente
6. Ausnahmeregelungen:

Ist der AG unsicher, ob und was auf den Arbeitsplatz der Schwangeren von den o.a. Auszügen des MuSchG zutrifft, sollte sich der AG mit der zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung setzen. Diese Behörde kann Anordnungen treffen, versteht sich aber in erster Linie als beratende Funktion.
Darüber hinaus können die Behörden auch Ausnahmen von den Vorgaben des MuSchG zulassen, allerdings ist dies dann gebührenpflichtig.

Einzige zulässige Ausnahme: der AG darf die Mitarbeiterin in den letzten 6 Wochen vor Geburtstermin beschäftigen, wenn sich die Schwangere ausdrücklich dazu bereit erklärt hat (schriftlich, kann jederzeit widerrufen werden).

7. Arbeitsbedingungen anpassen:


Der AG muss nach Überprüfung die Arbeitsbedingungen anpassen, z.B.:
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes (Tourenumstellung, Ausrüstung mit Schutzkleidung: Kittel, Atemschutz, Brille, flüssigkeitsdichte Handschuhe)
  • Begleitung einer 2. Mitarbeiterin
  • Arbeitsplatzwechsel (in den Bürobereich)
  • Freistellung von der beruflichen Tätigkeit wegen eines Beschäftigungsverbotes unter Fortzahlung des Lohns (§11 MuSchG, =Mutterschutzlohn, Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate oder die letzten 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist)
Für Kleinbetriebe (weniger als 20 Mitarbeiter - Teilzeitkräfte müssen selbstverständlich als "Teil" berechnet werden) gilt das U2-Verfahren: die Lohnkosten werden zurück erstattet (Umlageverfahren). Die Rückerstattung leistet die Krankenkasse der Schwangeren



LG
Trisha
 
hallo =)
ich wende mich nun sehr hilflos an alle hier und bitte um hilfe.
ich bin seid 1.9 bei einem neuen AG und weiß seid 16.9. dass ich schwanger bin.
heute hatte ich ein zwischengespräch und teilte meinen chef dann mit, das ich in der 12. woche ungewollt und ungeplant schwanger bin. ich befinde mich zur zeit noch in der probezeit aber mit unbefristeten vertrag danach.
allerdings offenbarte mir dann mein chef dass ich ab morgen mit sofortiger wirkung daheim bleiben MUSS.
ich darf nicht mehr arbeiten und so wies aussieht hat er die kündigung ausgesprochen. zumindest bin ich bis freitag diese woche suspendiert.
mir ist meine kleine heile welt eingebrochen. ohne job? dann ein baby? wer weiß rat?
 
Er hat eher ein Berufsverbot ausgesprochen. Da in der ambulanten Pflege das MuSchuG nicht eingehalten werden kann.
 
Hallo,

erstmal herzlichen Glückwunsch zum bevorstehenden Nachwuchs.

Hol erstmal tief Luft und beruhige dich.

Durch das Mutterschutzgesetz kann dir dein Chef in der Schwangerschaft nicht kündigen.

Du wirst das in deiner Aufregung falsch verstanden haben, ich vermute eher, dass er dir ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, wie meine Vorschreiberin auch schon.

Ruf doch morgen mal an, oder geh vorbei und erkläre, dass du zu aufgeregt warst um alles zu verstehen, dann wird es sich sicher klären.

lg
Narde
 
hallo ihr lieben =)

danke für euren beistand. freitag muss ich nochmals ins büro und werde da einfach nochmal nachfragen und euch danach gern auf den neuesten stand bringen.

vielen dank =)

whoknow
 
Hallo,
ich arbeite in der ambulanten Kinderkrankenpflege. Ich arbeite im Durchschnitt 6-8 Std pro Schicht bei einem Kind. Ich bin in der 7. Woche schwanger, mein AG weiß bescheid.
Jetzt meine Frage: Darf ich bei diesen kranken Kindern ALLEINE noch Dienst machen? Oder muß mein Chef mich dort sofort rausnehmen und mir ein Beschäftigungsverbot erteilen?

ich habe fast das ganze Netz durchsucht nach Antworten, aber leider erfolglos. Könnt ihr mir helfen?
Meine PDL möchte natürlich das ich unbedingt weiterarbeitet da ich ja schwanger und nicht krank bin.
Haha, das weiß ich selber, mir geht es nur darum falls mir mal schlecht werden sollte ist niemand da der sich um das kranke Kind kümmern kann, bzw. mich mal schnell ablösen kann.

Liebe Grüße Sabsunflower
 
Kommt darauf an:
Was für Krankheiten haben deine Kinder?
Wie schwer sind sie, musst du sie tragen oder umlagern?
hast du Hilfe bei gewissen Tätigkeiten von den Eltern?
 
Hallo Sosylos,
die Kinder wiegen alle so um die 8 kg und ich muß sie alleine umlagern und alleine von A nach B tragen.
Von den Eltern bekomme ich keine Hilfe, da die ja meistens nicht im haus sind.
Die Kinder haben unterschiedliche Krankheiten von Charge Syndrom über BPD.

Liebe Grüße sabunflower
 
Hallo!
Also in der ambulanten Intensivpflege mit Kindern denke ich mal, kann man wirklich weiterarbeiten.
Ich arbeite auch in dem Bereich, allerdings mit Erwachsenen.
Anders ist es , wenn man von Haus zu Haus fahren muß
 
Da bei uns jetzt eine Kollegin schwanger wurde, hat sich meine Chefin beim DBFK genau erkundigt was eine Schwangere im ambulanten Dienst arbeiten und nicht arbeiten darf:

Negativliste: keine Injektionen, keine Stomabehandlung, keine Verbände infizierter Wunden, keine Einlauf/Klistir/Klysma, Keine Katheterisierung einschl. Spülung, keine BZ-Messung, keine Versorgung von Drainagen, kein Absaugen, keine Versorgung von Trachealkanülen, keine Versorgung von Port-a-Cath und anderen venösen Zugängen, kein Kontakt mit Zytostatika, kein Hautkontakt mit Flächendesinfektionsmittel und Instrumentendesinfektionsmitteln, keine Hilfe bei Blasen- Darmentleerung, kein Kontakt mit infektiösen Pat. z.B. MRSA, HIV...., Kein Nacht- und sonntags- und Feiertagsarbeit, keine Beschäftigung über 8,5 Std/Tag und 80 Std in der Doppelwoche, kein Heben, Tragen, Lagern von Patienten, keine Nagelpflege

Jetzt kann sich jeder selber überlegen, was eine Schwangere außer Büroarbeit noch machen kann. Am besten sie setzt sich zu Hause auf die Couch und legt die Beine hoch. Ach, übrigens, ab irgendeinem Zeitpunkt (weiß ich aber nicht mehr genau) darf sie auch kein Dienstfahrzeug mehr fahren.

Ich hab auch noch die Positivliste, aber da es so Sachen wie Kämmen, Pflegeplanungen, Kompressionsverbände....... beinhaltet,für die meiner Ansicht kein Pflegedienst eine Tour aufstellen kann, lass ich diese hier einfach mal weg.
Es schaut einfach so aus, wenn im amb. Dienst jemand schwanger wird, muss er vom Dienst freigestellt werden.

Vielleicht konnte ich jemandem weiterhelfen.

LG
Scilla
 
Da hatten sie aber jemand wenig kompetenten bei DBfK in der Leitung. Dass Sonntags- und Feiertagsarbeit in den Berufen, in denen sie "normal" ist, auch für Schwangere gestattet ist, steht explizit im Mutterschutzgesetz.

Gilt z. B. auch für Berufe in der Gastronomie.
 
hallo ihr lieben ich bin neu hier und wende mich mit einen verwirrten kopf an euch .

ich hatte im juli eine eileiterschwangerschaft bin zur zeit in einen arbeitsverhältnis . habe ein stellenangebt heute bekommen das bei uns in der stadt ist und ich keine 45 minuten mehr fahren muss. bei meinen jetzigen ag ist es so das er ab bekannt gabe der ss ein beschäftigunsgverbot ausspricht. Der neue Arbeitgeber setzt einen ins krankenhaus zum essen verteilen usw. WEnn ich mir vorstelle das mir irgendwas passiert nochmal sowas dann würde ich durchdrehen ich habe ****** davor das was passiert und da würde mir dann auch kein gesetz mein kind retten oder helfen. Ab wann hat man ein beschäftigungsverbot bzw hat man nach FG ein erhöhtes Risiko laüft sowas auch unter Risikoschwangerschaft.
Ich arbeite gern aber nicht wenn es nochmal was passiert klar weiß ich das zu hause auch was passieren kann aber wenn man möglichkeiten hat sowas zu beschränken dann würde ich das gern tun.

Eine verzweifelte Berufkollegin
 
erstmal stellt nicht der AG dieses Berufsverbot aus soweit ich weiß tut dies dein Frauenarzt!!!
achso und beschäftigungsverbot bedeutet das du nicht arbeiten gehst!!! dann brauchst auch kein essen austeilen.
 
Tipp:

Klicke doch mal auf die Stichworte hier unten auf der Seite, da kommst zu umfangreichen weiteren Informationen!

Wichtig: es heisst Beschäftigungsverbot, nicht Berufsverbot!!!
 
@Sr.Anke: Wenn ich das richtig verstehe, bist Du im Augenblick nicht schwanger, machst Dir aber Sorgen, was bei einer erneuten Schwangerschaft geschehen würde, nicht wahr?

Zwar dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Ärzte ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Eine Risikoschwangerschaft sollte aber denn doch der Arzt feststellen.

In der ambulanten Pflege, bei der man meist ohne Kollegen unterwegs ist, lassen sich die riskanteren Tätigkeiten oft nicht von den ungefährlichen Verrichtungen trennen; hinzu kommt die potentielle Gefahr eines berufsbedingten Verkehrsunfalls. Daher werden im ambulanten Dienst oft für alle Schwangeren Beschäftigungsverbote ausgesprochen.

Im stationären Bereich ist das nicht notwendig. Bei einer Nicht-Risikoschwangerschaft fallen im Krankenhaus noch genügend Tätigkeiten an, die keine Gefahr für das Kind darstellen und deshalb auch von Schwangeren durchgeführt werden dürfen - Essen zu verteilen fällt mit
Sicherheit darunter.

Ob Du nach einer Eileiterschwangerschaft als Risikoschwangere gelten würdest, solltest Du Deinen Arzt fragen. Ich wüsste allerdings nicht, wie Dich ein Beschäftigungsverbot davor schützen sollte.
 
Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei eingetretener Schwangerschaft unsicher, wie sie korrekt vorzugehen haben. Aus diesem Grunde führe ich hier die korrekte Vorgehensweise für Pflegedienstinhaber und Schwangere auf.
Hinweis: in Betrieben mit mehr als 3 weiblichen Mitarbeitern muss das MuSchG sichtbar ausgehängt werden!

6. Ausnahmeregelungen:
Ist der AG unsicher, ob und was auf den Arbeitsplatz der Schwangeren von den o.a. Auszügen des MuSchG zutrifft, sollte sich der AG mit der zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung setzen. Diese Behörde kann Anordnungen treffen, versteht sich aber in erster Linie als beratende Funktion. Darüber hinaus können die Behörden auch Ausnahmen von den Vorgaben des MuSchG zulassen, allerdings ist dies dann gebührenpflichtig. Einzige zulässige Ausnahme: der AG darf die Mitarbeiterin in den letzten 6 Wochen vor Geburtstermin beschäftigen, wenn sich die Schwangere ausdrücklich dazu bereit erklärt hat (schriftlich, kann jederzeit widerrufen werden). Hilfreiche weiterführende Informationen sind auch im Web zu finden.
7. Arbeitsbedingungen anpassen:
Der AG muss nach Überprüfung die Arbeitsbedingungen anpassen, z.B.:
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes (Tourenumstellung, Ausrüstung mit Schutzkleidung: Kittel, Atemschutz, Brille, flüssigkeitsdichte Handschuhe)
  • Begleitung einer 2. Mitarbeiterin
  • Arbeitsplatzwechsel (in den Bürobereich)
  • Freistellung von der beruflichen Tätigkeit wegen eines Beschäftigungsverbotes unter Fortzahlung des Lohns (§11 MuSchG, =Mutterschutzlohn, Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate oder die letzten 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist)
Für Kleinbetriebe (weniger als 20 Mitarbeiter - Teilzeitkräfte müssen selbstverständlich als "Teil" berechnet werden) gilt das U2-Verfahren: die Lohnkosten werden zurück erstattet (Umlageverfahren). Die Rückerstattung leistet die Krankenkasse der Schwangeren



LG
Trisha

VIelen Dank für diese ausführlichen Infos. Ich wollte einmal nachfragen ob die im ersten Beitrag genannten Richtlinien nach wie vor in 2020 gelten oder ob sich mittlerweile bereits etwas geändert hat?
 

Ähnliche Themen