Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei eingetretener Schwangerschaft unsicher, wie sie korrekt vorzugehen haben. Aus diesem Grunde führe ich hier die korrekte Vorgehensweise für Pflegedienstinhaber und Schwangere auf.
Hinweis: in Betrieben mit mehr als 3 weiblichen Mitarbeitern muss das MuSchG sichtbar ausgehängt werden!
1. Die schwangere Arbeitnehmerin muss, um Gebrauch vom Mutterschutz zu machen, die Schwangerschaft/Geburtstermin frühzeitig dem Arbeitgeber mitteilen. Idealerweise per Attest. Diese Mitteilung ist aber keine Pflicht - wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft nicht mitteilt, kann man jedoch dem Arbeitgeber später keine Verletzung des MuSchG vorwerfen.
2. Sobald der AG von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, ist er verpflichtet, die Vorgaben des MuSchG zwingend zu beachten, sonst drohen:
4. Falls ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser ebenfalls vom AG von der Schwangerschaft unterrichtet werden - der Betriebsrat überwacht die Einhaltung des MuSchG.
5. Der AG muss den Arbeitsplatz der Schwangeren beurteilen. Die Beurteilung erstreckt sich auf jede einzelne Tätigkeit, die die Schwangere durchführt. Ergibt die Überprüfung, dass der Arbeitsplatz der Schwangeren nicht so verändert werden kann, dass er nicht mehr unter ein Beschäftigungsverbot fällt, ist die weitere Tätigkeit der Schwangeren auf diesem Arbeitsplatz unzulässig!
Beschäftigungsverbot dann, wenn (Auszüge aus dem MuSchG):
Ist der AG unsicher, ob und was auf den Arbeitsplatz der Schwangeren von den o.a. Auszügen des MuSchG zutrifft, sollte sich der AG mit der zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung setzen. Diese Behörde kann Anordnungen treffen, versteht sich aber in erster Linie als beratende Funktion.
Darüber hinaus können die Behörden auch Ausnahmen von den Vorgaben des MuSchG zulassen, allerdings ist dies dann gebührenpflichtig.
Einzige zulässige Ausnahme: der AG darf die Mitarbeiterin in den letzten 6 Wochen vor Geburtstermin beschäftigen, wenn sich die Schwangere ausdrücklich dazu bereit erklärt hat (schriftlich, kann jederzeit widerrufen werden).
7. Arbeitsbedingungen anpassen:
Der AG muss nach Überprüfung die Arbeitsbedingungen anpassen, z.B.:
LG
Trisha
Hinweis: in Betrieben mit mehr als 3 weiblichen Mitarbeitern muss das MuSchG sichtbar ausgehängt werden!
1. Die schwangere Arbeitnehmerin muss, um Gebrauch vom Mutterschutz zu machen, die Schwangerschaft/Geburtstermin frühzeitig dem Arbeitgeber mitteilen. Idealerweise per Attest. Diese Mitteilung ist aber keine Pflicht - wenn die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft nicht mitteilt, kann man jedoch dem Arbeitgeber später keine Verletzung des MuSchG vorwerfen.
2. Sobald der AG von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, ist er verpflichtet, die Vorgaben des MuSchG zwingend zu beachten, sonst drohen:
- Bußgelder bis 15000 €
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, sofern sie vorsätzlich die Gesundheit der Mitarbeiterin gefährden (bei Fahrlässigkeit 6 Monate)
- Regressansprüche bei körperlicher Verletzung oder Erkrankung der Mutter und/oder des Ungeborenen.
4. Falls ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser ebenfalls vom AG von der Schwangerschaft unterrichtet werden - der Betriebsrat überwacht die Einhaltung des MuSchG.
5. Der AG muss den Arbeitsplatz der Schwangeren beurteilen. Die Beurteilung erstreckt sich auf jede einzelne Tätigkeit, die die Schwangere durchführt. Ergibt die Überprüfung, dass der Arbeitsplatz der Schwangeren nicht so verändert werden kann, dass er nicht mehr unter ein Beschäftigungsverbot fällt, ist die weitere Tätigkeit der Schwangeren auf diesem Arbeitsplatz unzulässig!
Beschäftigungsverbot dann, wenn (Auszüge aus dem MuSchG):
- nach ärztlichem Zeugnis die Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit des Ungeborenen oder werdender Mutter gefährdet sind - §3 Abs. 1
- 6 Wochen vor Geburtstermin (außer werdende Mutter möchte arbeiten) - §3 Abs. 2
- schwere körperliche Arbeiten aufgrund schädlicher Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen und Lärm - §4 Abs. 1
- bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
- Versorgung von offensichtlich infizierten Wunden und/oder offensichtlich infizierter Patienten, sofern Schutzausrüstung nicht ausreichend schützt
- Einsätze, bei denen die Schwangere immobile Patienten alleine lagern muss
- Einsätze mit der Notwendigkeit von häufigem Strecken, Beugen oder Bücken wie z.B. Betten machen oder Reinigungsarbeiten
- Entsorgung kontaminierter, schneidender, stechender oder bohrender Instrumente
Ist der AG unsicher, ob und was auf den Arbeitsplatz der Schwangeren von den o.a. Auszügen des MuSchG zutrifft, sollte sich der AG mit der zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung setzen. Diese Behörde kann Anordnungen treffen, versteht sich aber in erster Linie als beratende Funktion.
Darüber hinaus können die Behörden auch Ausnahmen von den Vorgaben des MuSchG zulassen, allerdings ist dies dann gebührenpflichtig.
Einzige zulässige Ausnahme: der AG darf die Mitarbeiterin in den letzten 6 Wochen vor Geburtstermin beschäftigen, wenn sich die Schwangere ausdrücklich dazu bereit erklärt hat (schriftlich, kann jederzeit widerrufen werden).
7. Arbeitsbedingungen anpassen:
Der AG muss nach Überprüfung die Arbeitsbedingungen anpassen, z.B.:
- Umgestaltung des Arbeitsplatzes (Tourenumstellung, Ausrüstung mit Schutzkleidung: Kittel, Atemschutz, Brille, flüssigkeitsdichte Handschuhe)
- Begleitung einer 2. Mitarbeiterin
- Arbeitsplatzwechsel (in den Bürobereich)
- Freistellung von der beruflichen Tätigkeit wegen eines Beschäftigungsverbotes unter Fortzahlung des Lohns (§11 MuSchG, =Mutterschutzlohn, Durchschnittsverdienst der letzten 3 Monate oder die letzten 13 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist)
LG
Trisha